Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz
1. Allgemein
Zu den einem Benachteiligten zustehenden Rechtsansprüchen sowie den bei der Geltendmachung der Ansprüche zu beachtenden Fristen siehe Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht und Allgemeine Gleichbehandlung - Zivilrecht.
2. Beweislast
Die Beweislast ist in § 22 AGG geregelt: Danach ist es ausreichend, wenn die Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung im Sinne von § 1 AGG vermuten lassen. Die andere Partei hat dann zu beweisen, dass ein Verstoß nicht vorliegt.
Die Anforderungen an den "Beweis von Indizien" sind unscharf und werden von der Rechtsprechung konkretisiert werden. Nach der Gesetzesbegründung soll der Benachteiligte zunächst den Vollbeweis führen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt wurde und anschließend Vermutungstatsachen vortragen, aus denen sich schließen lässt, dass diese Benachteiligung auf einem nach § 1 AGG unzulässigen Grund beruht.
Nach den Vorgaben der Richtlinien reicht zudem eine Glaubhaftmachung aus, sodass es auf die richterliche Ausgestaltung in der Praxis ankommen wird, ob der Nachweis von Indizien richtlinienkonform ausgelegt wird oder wegen Verstoßes gegen die Richtlinien nachzubessern ist.
Auch in der ähnlichen Regelung des § 81 SGB IX wird nur eine Glaubhaftmachung gefordert. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten.
3. Antidiskriminierungsverbände
Zur Unterstützung von Benachteiligten wird die Einrichtung von Antidiskriminierungsverbänden zugelassen. Antidiskriminierungsverbände sind gemäß § 23 AGG Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die besonderen Interessen von benachteiligten Personen im Sinne von § 1 AGG vertreten. Sofern diese Antidiskriminierungsverbände mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss von mindestens sieben Verbänden bilden, haben sie folgende Rechte:
In gerichtlichen Verfahren, die keine Anwaltsprozesse sind, können sie als Beistand des Benachteiligten in der Verhandlung auftreten.
Sie sind zur Besorgung der Rechtsangelegenheiten des Benachteiligten berechtigt.
Die Rechtsberatung darf sich jedoch nur im Rahmen des Satzungszwecks des Verbandes bewegen, d.h. sie muss sich auf eine Benachteiligung im Sinne des § 1 AGG beziehen.
Die anerkannten Behindertenverbänden gewährten Rechte zur Durchsetzung der Behindertengleichstellung bleiben hiervon unberührt.
Allgemeine GleichbehandlungAllgemeine Gleichbehandlung - ArbeitsrechtAllgemeine Gleichbehandlung - ZivilrechtAntidiskriminierungsstelleZivilprozess
Bauer/Günther: Steuerfreie Entschädigung statt steuerpflichtiger Abfindung?; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 113
Jagst: Einführung zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; 1. Auflage 2010
