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Allgemeine Gleichbehandlung - Zivilrecht

 Normen 

§§ 19 - 21 AGG

 Information 

1. Allgemein

In § 19 AGG ist der Schutz vor (bestimmten) Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr geregelt. Bei den im Zivilrechtsverkehr aufgenommenen Antidiskriminierungsmerkmalen wurden bis auf das Merkmal "Weltanschauung" alle in § 1 AGG aufgeführten Diskriminierungsgründe übernommen.

Der Benachteiligungsschutz im Zivilrecht erstreckt sich auf:

  • Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte).

    Der BGH hat nun Beurteilungskriterien zur Beurteilung eines Massengeschäfts aufgestellt:

    "Ob es sich bei einem zivilrechtlichen Schuldverhältnis um ein Massengeschäft (...) handelt, das typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt, bestimmt sich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. Abzustellen ist nicht auf den einzelnen Anbieter, sondern auf die Verkehrssitte. Für das Vorliegen einer solchen Verkehrssitte trifft denjenigen, der sich auf die Benachteiligung beruft, die volle Beweislast, § 22 AGG findet hierbei keine Anwendung" (BGH 05.05.2021 - VII ZR 78/20).

    Kein Massengeschäft ist gemäß § 19 Abs. 5 S. 3 AGG die Vermietung von Wohnraum zur dauerhaften Nutzung, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Auch bei der Einschaltung eines Maklers oder Hausverwalters ist zur Frage, ob dieser die Vorgaben des AGG zu beachten hat, auf die Verhältnisse des Kunden abzustellen.

  • Schuldverhältnisse, bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen.

  • Versicherungsverträge.

Erfasst werden die Begründung, die Durchführung sowie die Beendigung eines Schuldverhältnisses.

Im Rahmen dieses Anwendungsbereichs bestehen nach § 19 Abs. 3 - 5 AGG folgende Ausnahmen:

  • Wohnraumvermietung: Bei der Vermietung von Wohnraum ist als ein die Benachteiligung rechtfertigender sachlicher Grund anerkannt die unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozialer stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse.

  • Erb- und familienrechtliche Schuldverhältnisse.

  • Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird.

    Das besondere Nähe- oder Vertrauensverhältnis erfordert eine Beziehung, die über das hinausgeht, was ohnehin jedem Schuldverhältnis an persönlichem Kontakt zugrunde liegt. Nach der Gesetzesbegründung soll das besondere Vertrauensverhältnis z.B. dadurch begründet werden, dass es sich für den benachteiligten Vertragspartner um ein bedeutsames Geschäft handelt oder die Vertragsparteien eine lang andauernde Geschäftsbeziehung pflegen. Das besondere Näheverhältnis erfordert eine Nähe zur Privatsphäre des Vertragspartners. Das Gesetz nennt als Beispiel die Nutzung von Wohnraum beider Mietvertragsparteien auf demselben Grundstück.

Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AGG gemäß § 20 AGG gerechtfertigt, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Dabei gibt das Gesetz Regelbeispiele für das Vorliegen eines sachlichen Grundes vor, die aber nicht abschließend sind. Eine Benachteiligung wegen der Rasse und der ethnischen Herkunft kann nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden.

2. Benachteiligungen wegen der Rasse und der ethnischen Herkunft

Hier erstreckt sich der Benachteiligungsschutz auch auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 - 8 SGG. Dabei handelt es sich um

  • den Sozialschutz,

  • die sozialen Vergünstigungen,

  • die Bildung und

  • den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum.

Der Bereich Sozialschutz, soziale Vergünstigungen sowie Bildung ist aufgrund seiner überwiegend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung im Bereich des Benachteiligtenschutzes wenig praxisrelevant.

Anders verhält es sich jedoch mit dem Anwendungsbereich des Tatbestandsmerkmals "Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen". Er ist weit gefasst und erstreckt sich auf Dienstleistungen aller Art. Die Versorgung mit Gütern beinhaltet auch z.B. die Warenverkäufe von Privatpersonen untereinander, sofern das Produkt öffentlich, z.B. in einer Tageszeitung angeboten wird.

Die Rechtfertigung einer Benachteiligung durch einen sachlichen Grund gemäß § 20 AGG ist außerhalb der Möglichkeiten des § 19 Abs. 3 - 5 AGG ausgeschlossen, da in der der Vorschrift zugrunde liegenden Antirassismus-Richtlinie RL 2000/43 ein Rechtfertigungsgrund nicht vorgesehen ist.

3. Ansprüche

Der Benachteiligte kann gemäß § 21 AGG folgende Ansprüche geltend machen:

Die Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn sich die Benachteiligung auswirkt. Handelt es sich um einen Dauerverstoß, so beginnt die Frist mit jedem Moment neu zu laufen, in dem der Verstoß andauert. Nach dem Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dem Benachteiligten an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft, wobei die alleinige Rechtsunkenntnis nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt ist. Erfasst werden Fälle, in denen der Benachteiligte ohne Verschulden erst nach dem Fristablauf von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erhält.

Es bestehen keine Vorgaben, in welcher Form innerhalb der Frist der Anspruch geltend gemacht werden muss, aus Beweisgründen sollte zumindest die Schriftform gewählt werden. Anders als bei den Ansprüchen aus einer arbeitsrechtlichen Benachteiligung (siehe dazu den Beitrag "Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz") besteht im Zivilrecht keine weitere Frist zur Einreichung einer Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens bzw. Schmerzensgeld. Zu beachten sind jedoch die Verjährung des Anspruchs sowie eine mögliche Verwirkung.

4. Rechtsprechung

Durchgang eines sehbehinderten Menschen durch eine Praxis mit einem Assistenzhund:

Bei dem Verbot einer Arztpraxis, einer sehbehinderter Frau mit ihrem Führhund den Durchgang durch die Praxis zu untersagen, den diese benötigt, um zu der dahinter liegenden Physiotherapiepraxis zu gelangen, handelt es sich um eine ungerechtfertigte mittelbare Benachteiligung (BVerfG 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18).

Hinweis:

Diese Rechtsprechung ist mit dem neuen § 12e BGG überholt: Danach dürfen u.a. Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigern.

Vermietung von Räumlichkeiten:

Verweigert der Vermieter von Räumlichkeiten für Hochzeitsfeierlichkeiten die Vermietung an ein homosexuelles Paar anlässlich der Eingehung einer Lebenspartnerschaft, so besteht ein Entschädigungsanspruch. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde eine Entschädigung in Höhe von 850,00 Euro je Person anerkannt (LG Köln 13.11.2015 - 10 S 137/14).

Unterschiedliche Höhen von Versicherungsprämien:

Mit dem Urteil EuGH 01.03.2011 - C 236/09 entschied der EuGH, dass eine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern bei der Berechnung der Versicherungsprämien und -leistungen unzulässig ist. Die Versicherer sind seit dem 21.12.2012 verpflichtet, geschlechtsunabhängige Unisex-Tarife anzubieten.

Die Europäische Kommission hat "Leitlinien zur Umsetzung der Unisex-Tarife im Versicherungswesen" erlassen.

Fehlende Anrede für diverse Menschen beim Online-Shoppen:

"Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim "Online-Shopping" nur zwischen den Anreden "Frau" oder "Herr" auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt" (OLG Karlsruhe 14.12.2021 - 24 U 19/21).

Zutritt zu einer Diskothek:

Das Amtsgericht Oldenburg (23.07.2008 - E2 C 2126/07) hat einem Ausländer einen Schadensersatzanspruch zugebilligt, dem aufgrund seiner ausländischen Herkunft der Zutritt zu einer Diskothek verweigert wurde.

Wohnungsbesichtigung:

Die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet." begründet einen Schadensersatzanspruch (OLG Köln 19.01.2010 - 24 U 51/09).

Ein Schmerzensgeldanspruch wurde einem Wohnungsinteressenten zugesprochen, der unter seinem türkischen Namen abgewiesen und nach einer weiteren Kontaktaufnahme unter einem fiktiven deutschen Namen zur Wohnungsbesichtigung eingeladen wurde (AG Berlin-Charlottenburg 14.01.2020 - 203 C 31/19).

 Siehe auch 

Allgemeine Gleichbehandlung

Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht

Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz

Antidiskriminierungsstelle

Behindertengleichstellung

Gleichheitsgebot

http://www.antidiskriminierungsstelle.de

Payandeh: Rechtlicher Schutz vor rassistischer Diskriminierung; Juristische Schulung - JuS 2015, 695

Schleusener/Suckow/Voigt: AGG - Kommentar zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; 6. Auflage 2022