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Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

 Normen 

§§ 16 - 16j SGB II

ESGV

 Information 

Das Recht der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit für die Bezieher von Bürgergeld ist in den §§ 16 - 16j SGB II geregelt:

Zunächst wird in § 16 SGB II aufgeführt, welche Leistungen der Arbeitsförderung nach dem SGB III auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte eingesetzt werden können und welche Abweichungen von den im SGB III geregelten Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten.

  • Kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II):

    Zur Ermöglichung der Eingliederung in die Arbeit werden bei Vorliegen der Voraussetzungen die in § 16a SGB II aufgeführten kommunalen Eingliederungsleistungen gewährt. Sie umfassen neben der Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldnerberatung, die psychosoziale Betreuung und/oder eine Suchtberatung.

  • Einstiegsgeld (§ 16b SGB II):

    Mit dem Einstiegsgeld wird gemäß § 16b SGB II neben der Aufnahme von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in der Praxis vor allem die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gefördert. Details sind in der Einstiegsgeld-Verordnung geregelt.

    Hinweis:

    Dabei erfordert die Gewährung des Geldes, dass aufgrund einer Prognose mit dem Einstiegsgeld die Hilfebedürftigkeit überwunden werden kann. Kriterien sind dabei die in der Person des Leistungsberechtigten liegenden Umstände und die Situation auf dem Arbeitsmarkt (BSG 05.08.2015 - B 4 AS 46/14 R).

  • Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen (§ 16c SGB II):

    Zusätzlich können erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbstständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben mit Leistungen zur Eingliederung gefördert werden, um eine ausreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit der Selbstständigkeit zu erreichen und somit die Hilfebedürftigkeit dauerhaft zu beenden oder zu verringern.

    Von den SGB II-Leistungsträgern ist zu beurteilen, ob die Hilfebedürftigkeit durch die selbstständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert werden kann. Bei Personen, die bereits seit Längerem selbstständig tätig sind und bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt, wird in der Regel ein Zeitraum von zwölf Monaten angemessen sein. Da Existenzgründungen aus Arbeitslosigkeit im SGB II regelmäßig unter schwierigen Bedingungen erfolgen, bedarf es bei Existenzgründern eines größeren Spielraums. Bei dieser Personengruppe sollte daher ein Zeitraum von bis zu 24 Monaten zugrunde gelegt werden.

  • Arbeitsgelegenheiten (§ 16d SGB II)

  • Eingliederung von Langzeitarbeitslosen (§ 16e SGB II, Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose)

  • Freie Förderung (§ 16f SGB II)

  • Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II)

  • Förderung schwer zu erreichender junger Menschen (§ 16h SGB II, Arbeitsförderung junge Arbeitslose)

  • Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II)

Bürgergeldbonus (§ 16j SGB II):

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten seit dem 01.07.2023 für die Dauer einer Maßnahmeteilnahme einen Bürgergeldbonus in Höhe von jeweils 75,00 EUR monatlich.

In den Nummern 1 bis 3 des § 16j SGB II werden die Maßnahmen, für die ein Bonus gezahlt wird, benannt. Dies sind Maßnahmen, die insbesondere für eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt von besonderer Notwendigkeit sind.

Sofern eine Maßnahme, für die ein Bonus gezahlt wird, abgebrochen wird, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten haben.

 Siehe auch 

Ältere Arbeitnehmer

Arbeitslosenförderung

Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose

Arbeitsförderung junge Arbeitslose

Arbeitsgelegenheit

Arbeitslosengeld

Bürgergeld

Eingliederungszuschuss

Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme

Estelmann: SGB II. Kommentar; 1. Auflage 2023

Groth/Güssow: Änderungen des SGB II im Überblick - das neue Bürgergeld; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2023, 184