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§ 16 SGB II
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Bundesrecht

Kapitel 3 – Leistungen → Abschnitt 1 – Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB II
Gliederungs-Nr.: 860-2
Normtyp: Gesetz

§ 16 SGB II – Leistungen zur Eingliederung

(1) 1Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. 2Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

  1. 1.

    die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,

  2. 2.

    Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,

  3. 3.

    Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach den §§ 48a und 54a Absatz 1 bis 5,

  4. 4.

    Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 5 und § 82a, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,

  5. 5.

    Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.

3Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend

  1. 1.

    die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,

  2. 2.

    § 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,

  3. 3.

    die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.

4§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 2 Nummer 1 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl I S. 1248). Satz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 15. 4. 2015 (BGBl I S. 583), 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 17. 7. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 191) (1. 4. 2024). Satz 2 Nummer 4 geändert durch G vom 13. 3. 2013 (BGBl I S. 446), 20. 5. 2020 (a. a. O.) und 17. 7. 2023 (a. a. O.) (1. 4. 2024). Satz 2 Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.). Satz 3 neugefasst durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387). Satz 4 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.), geändert durch G vom 20. 5. 2020 (a. a. O.).

(2) 1Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. 2§ 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. 3Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 20. 5. 2020 (BGBl I S. 1044) und 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328). Satz 2 geändert und Satz 3 gestrichen durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2651).

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

Absatz 3 Satz 2, angefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), gestrichen durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1710); bisheriger Satz 1, geändert durch G vom 20. 12. 2011 (a. a. O.), wurde Wortlaut des Absatz 3.

(3a) 1Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

  1. 1.

    eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder

  2. 2.

    die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.

2§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854).

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl I S. 2328) (1. 7. 2023).

(4) 1Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.