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Arbeitsförderung junge Arbeitslose

 Normen 

Gesetzlich nicht zusammenhängend geregelt.

BR-Drs. 130/20 (zum neuen Recht der Assistierten Ausbildung)

 Information 

1. Einführung

Trotz des guten Arbeitsmarkts ist die Arbeitslosenquote von Jugendlichen und jungen Menschen insbesondere bei Vorliegen eines Vermittlungshemmnisses wie einer geringen Bildung, einer gesundheitlichen Einschränkung und bei Bestehen einer Langzeitarbeitslosigkeit immer noch überdurchschnittlich hoch.

Mit den folgenden arbeitsmarktpolitischen Instrumenten sollen die Vermittlungschancen dieser Personengruppe weiter verbessert werden.

Daneben bestehen Maßnahmen zur konkreten Berufsausbildungsförderung.

2. Einstiegsqualifizierung

Ziel der in § 54a SGB III geregelten Einstiegsqualifikation ist die Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit.

Die Förderung besteht in der Bezuschussung von Arbeitgebern, die die Einstiegsqualifizierung durchführen. Es wird ein Zuschuss in Höhe von der mit dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Der Zuschuss zur Vergütung ist jedoch auf höchstens 247,00 EUR monatlich begrenzt. Daneben können Teilnehmende an einer Einstiegsqualifizierung durch Übernahme der Fahrkosten gefördert werden. Für die Übernahme und die Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 SGB III entsprechend.

Die Dauer der Förderung beträgt sechs bis zwölf Monate. Es handelt sich dabei nicht um ein Berufsausbildungsverhältnis.

Voraussetzungen der Förderung sind:

  • Die Einstiegsqualifikation wird auf der Grundlage eines Vertrages gemäß § 26 BBiG durchgeführt.

  • Sie dient der Vorbereitung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf.

  • Sie wird in Vollzeit ausgeführt, es sei denn wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen ist dem Teilnehmer nur eine Teilzeittätigkeit möglich.

Mit der Einstiegsqualifizierung gefördert werden können:

  • Bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber, die aus individuellen Gründen nur eingeschränkte Vermittlungsperspektiven haben und die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben.

  • Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen.

  • Lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Jugendliche.

3. Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung

Träger von Maßnahmen können gemäß § 74 SGB III Zuschüsse erhalten und Maßnahmekosten erstattet bekommen, wenn sie förderungsbedürftige junge Menschen mit ausbildungsbegleitenden Hilfen bei ihrer betrieblichen Berufsausbildung oder ihrer Einstiegsqualifizierung unterstützen oder ihre Eingliederungsaussichten in Berufsausbildung oder Arbeit verbessern oder anstelle einer Berufsausbildung in einem Betrieb in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausbilden.

4. Assistierte Ausbildung

Bei der "Assistierten Ausbildung" handelt es sich um eine individuelle und kontinuierliche Unterstützung eines förderungsbedürftigen Auszubildenden und seines Ausbildungsbetriebes während einer betrieblichen Berufsausbildung. Durch eine intensive und parallele Unterstützung von Auszubildenden und Betrieben sollen die Berufsausbildung begleitet, eine Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse erreicht und neue Betriebe für die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen gewonnen werden.

Die Assistierte Ausbildung wurde zum 29.05.2020 neu gefasst. Rechtsgrundlagen sind nunmehr die §§ 74 - 75a SGB III:

§ 74 SGB III bildet die Grundnorm für das weiterentwickelte Instrument Assistierte Ausbildung, das sich wie bisher aus einer obligatorischen begleitenden Phase (§ 75 SGB III) und einer fakultativ vorgeschalteten Vorphase (§ 75a SGB III) zusammensetzt. § 74 SGB III enthält übergreifende Regelungen, die für beide Phasen gelten. Die vormaligen Regelungen zu ausbildungsbegleitenden Hilfen gehen in den genannten neuen Vorschriften auf.

5. Eingliederungszuschuss

Mit dem Eingliederungszuschuss sollen die Minderleistungen des eingestellten Bewerbers in der Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen werden.

6. Förderung schwer zu erreichender junger Menschen

6.1 Allgemein

Trotz eines sehr breiten und immer weiter ausdifferenzierten Angebots an Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im SGB III, an Eingliederungsleistungen im SGB II und der sozialpädagogischen Hilfen für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtige junge Menschen im SGB VIII (Erziehungshilfen) deuten die NEETs -Rate (= Not in Education, Employment or Training) und praktische Befunde an, dass eine nicht unbedeutende, aber zahlenmäßig nicht bestimmbare Gruppe junger Menschen von den Angeboten der Sozialleistungssysteme mindestens zeitweise nicht erreicht wird. Handlungsbedarfe bestehen hier beispielsweise hinsichtlich der Belastbarkeit und des Arbeits- und Sozialverhaltens sowie hinsichtlich der Eigeninitiative und der Lern- und (Weiter - )Bildungsbereitschaft. Unterstützungsbedarfe können darüber hinaus hinsichtlich der Rahmenbedingungen, unter denen die Zielgruppe lebt, bestehen. Hier können sich zum Beispiel die Wohnsituation bis hin zur Obdachlosigkeit, die finanzielle Situation und die mangelnde regionale Mobilität als problematisch erweisen.

Mit der in §16h SGB II geregelten Förderung werden gezielt zusätzliche Hilfen ermöglicht, die junge Menschen in einer schwierigen Lebenslage unterstützen und sie (zurück) auf den Weg in Bildungsprozesse, Maßnahmen der Arbeitsförderung, Ausbildung oder Arbeit holen.

Die Leistungen ersetzen nicht die Maßnahmen nach dem SGB III und sind nachrangig gegenüber den Angeboten des SGB VIII, insbesondere der Jugendsozialarbeit, soweit der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art und Umfang gleichartige Leistungen tatsächlich erbringt. Zur Abgrenzung der Leistungsverantwortlichkeit stimmt sich die Agentur für Arbeit eng mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab.

6.2 Zielgruppe

Zielgruppe sind junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aufgrund einer individuellen Situation Schwierigkeiten zu überwinden haben.

6.3 Leistungen und Leistungsträger

Bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt die Agentur für Arbeit die in §16h Abs. 1 SGB II aufgeführten folgenden Leistungen:

  • eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden und

  • Sozialleistungen zu beantragen oder anzunehmen.

    Die Förderung umfasst zusätzliche Betreuungs- und Unterstützungsleistungen mit dem Ziel, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Anspruch genommen werden, erforderliche therapeutische Behandlungen eingeleitet werden und an Regelangebote dieses Buches zur Aktivierung und Stabilisierung und eine frühzeitige intensive berufsorientierte Förderung herangeführt wird.

6.4 Voraussetzungen

Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die Voraussetzungen der Leistungsberechtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder zu erwarten sind oder eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach besteht. Einer Leistung nach Absatz 1 steht eine fehlende Antragstellung der leistungsberechtigten Person nicht entgegen.

Da zur Zielgruppe Personen gehören, die keine Leistungen beantragt haben oder beantragen wollen, kann in vielen Fällen die Leistungsberechtigung nur mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vermutet, aber nicht abschließend fest- gestellt werden. Die Förderleistung kann deshalb auch an Personen erbracht werden, die bisher keinen Antrag gestellt haben oder die keine Leistungen erhalten, mit dem Ziel, eine Antragstellung zu erreichen.

 Siehe auch 

Arbeitslosenförderung

Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose

Arbeitsgelegenheit

Arbeitslosengeld

Berufsausbildungsförderung

Berufsausbildungsverhältnis

Eingliederungszuschuss

Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme