Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Assistenzhunde

Autor:
 Normen 

§§ 12e bis 12l BGG

AHundV

 Information 

1. Das Recht der Assistenzhunde

Zum 01.07.2022 sind mit den §§ 12e bis 12l BGG umfassende Regelungen über das Recht der Assistenzhunde in das BGG eingefügt worden. Die Regelungen umfassen:

  • das umfassende Zutrittsrecht von Menschen mit Behinderungen in Begleitung von Assistenzhunden

  • die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden

  • die Vorgaben zur Haltung der Hunde

  • die Zulassung einer Ausbildungsstätte durch eine fachliche Stelle

Zutrittsrecht:

Nach dem neuen § 12e BGG dürfen Träger öffentlicher Gewalt sowie Eigentümer, Besitzer und Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen und Einrichtungen Menschen mit Behinderungen den Zutritt zu ihren typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch den Assistenzhund oder Blindenführhund verweigern; sie trifft insoweit eine Duldungspflicht.

Weiter richtet sich die Norm aber unter anderem auch an natürliche sowie juristische Personen und Personenvereinigungen des Privatrechts, wenn diese Eigentümer, Besitzer oder Betreiber von beweglichen oder unbeweglichen Anlagen oder Einrichtungen sind. Bei diesen wird es sich zumeist um Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handeln, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Selbständigkeit handeln. Auch (gemeinnützige) Vereine und natürliche und juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft fallen in den persönlichen Anwendungsbereich.

Beispiele für Anlagen (BT-Drs. 19/27400):

  • Gebäude aller Art, Sport- und Spielplätze, Camping- und Zeltplätze

  • Aber auch bewegliche Anlagen, also räumliche, abgrenzbare Gebilde wie zum Beispiel Transportmittel

Der ergänzende Begriff der Einrichtungen hat darüber hinaus eine Auffangfunktion und soll auch solche zugänglichen abgrenzbaren Bereiche umfassen, die nicht unter den Begriff der Anlagen fallen.

Typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind Anlagen oder Einrichtungen, wenn ihr Zutritt nach der Verkehrssitte regelmäßig ohne Ansehen der Person gewährt wird oder werden soll. Dies kann etwa der Fall sein, wenn es sich um Anlagen und Einrichtungen handelt, in denen Massengeschäfte (§ 19 Absatz 1 Nummer 1, 1. Fall AGG) oder solche Geschäfte vorgenommen werden, bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, sog. massengeschäftsähnliche Rechtsgeschäfte (§ 19 Absatz 1 Nummer 1, 2. Fall AGG), also regelmäßig im Einzelhandel, der Gastronomie, bei diversen Dienstleistungserbringern wie Friseuren, Freizeiteinrichtungen, Museen, Kinos, Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens.

Grenze der Duldungspflicht:

Begrenzt wird die Duldungspflicht dadurch, dass der Verpflichtete durch den Zutritt mit dem Assistenzhund oder Blindenführhund nicht unverhältnismäßig oder unbillig belastet werden darf. Die Beweislast hierfür liegt beim Verpflichteten. Aber hygienische Gründe durch Infektions- und Gesundheitsgefahren für andere sind größtenteils ausgeschlossen, da die beim Robert-Koch-Institut eingerichtete Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention klargestellt hat, dass eine Übertragung von Krankheitserregern vom Hund auf den Menschen zwar theoretisch möglich, bei haushaltsüblicher Hygiene aber sehr unwahrscheinlich ist.

Bereiche, die Menschen in Straßenkleidung offenstehen, wie Arztpraxen, Therapieräume, offene Pflege- und Krankenstationen, Ambulanzen und Cafeteria, können daher auch Menschen mit Assistenzhunden grundsätzlich betreten. Ausgeschlossen davon sind offensichtlich ungepflegte oder ungesunde Assistenzhunde bzw. Blindenführhunde oder der Zutritt zu Risikobereichen wie Intensivstationen und Isolierstationen. Allgemein sind auch gesundheitliche Probleme Dritter wie Hundeallergien und Hundephobien zu berücksichtigen. Diesen wird man jedoch zumeist durch mildere Mittel als durch Zutrittsverbote abhelfen können. So wäre es denkbar, Menschen mit Assistenzhunden bzw. Blindenführhunden und Hundeallergiker oder -phobiker räumlich oder zeitlich voneinander zu trennen.

2. Assistenzhundeverordnung

Assistenzhundeverordnung regelt die Anforderungen an die Eignung als Assistenzhund, die Ausbildung und Prüfung von Assistenzhunden und Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften sowie die Zulassung von Ausbildungsstätten und Prüfern.

3. Zuschuss zu den Unterhaltskosten

Bei Vorliegen der Voraussetzungen/des Anwendungsbereichs von § 2 Abs. 2 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter erhalten Geschädigte einen monatlichen Zuschuss für den Unterhalt des Hundes.

Anders als in der ursprünglichen Rechtsgrundlage des Anspruchs (§ 14 BVG) ist ein fester Betrag nicht mehr festgesetzt (zuvor 201,00 Euro).

 Siehe auch 

Barrierefreiheit

Behindertengleichstellung

Gleichheitsgebot

Integrationsamt

Integrationsfachdienst

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Träger öffentlicher Gewalt