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Anfallberechtigte

Autor:
 Normen 

§§ 45, 46 BGB

Anlage 1 AO (Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften)

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Als Anfallberechtigte werden die (natürlichen oder juristischen) Personen bezeichnet, an die das Vermögen eines Vereins nach seiner Auflösung oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit fällt.

2. Festlegung der Anfallberechtigten

Die Bestimmung der Anfallberechtigten erfolgt gemäß § 45 BGB grundsätzlich in der Satzung. Dabei kann in der Satzung auch geregelt sein, dass die Auswahl der Anfallberechtigten durch ein Vereinsorgan oder durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen soll.

Grundsätzlich sind die Vereinsmitglieder in der Auswahl der Anfallberechtigten frei. Beschränkungen bestehen, wenn der Verein aufgrund seiner gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen ZweckbestimmungSteuervergünstigungen in Anspruch nimmt, d.h. es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt:

Bei gemeinnützigen Vereinen besteht gemäß § 5 der in der Anlage 1 der AO hinterlegten Mustersatzung eine Pflicht, als Anfallberechtigten eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zur Verfolgung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu benennen. Es muss durch die Anfallberechtigung sichergestellt werden, dass das Vermögen im Falle der Vereinsauflösung wiederum für steuerbegünstigte Zwecke (gemeinnützig, kirchlich, mildtätig) verwendet werden. Dabei reicht es aus, dass die Körperschaft allgemein als Anfallberechtigter genannt wird. Möglich ist aber auch die Festlegung der Verwendung des Vermögens für einen bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck durch den Anfallberechtigten.

3. Fehlen einer Bestimmung der Anfallberechtigten

Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so wird das Vereinsvermögen gemäß §§ 45, 46 BGB wie folgt verteilt:

  • Wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente: An die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen.

    Dabei muss vor der Auszahlung des Vermögens eine Liquidation durchgeführt werden.

  • Bei einem gemeinnützigen Verein: An den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

    Nach einigen landesrechtlichen Regelungen kann das Vermögen des aufgelösten Vereins anstelle des Fiskus einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts zufallen (Art. 85 EGBGB).

    Fällt das Vereinsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge dem Fiskus an, so findet keine Liquidation statt. Die Existenz des Vereins endet mit dem Anfall an den Fiskus (KG Berlin 26.02.2004 – 1 W 549/01). Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen, aber seine Haftung auf das Vereinsvermögen begrenzen.

4. Sperrjahr

Voraussetzung der Auszahlung des Vereinsvermögens an die Anfallberechtigten (mit Ausnahme des Anfalls an den Fiskus) ist, dass das Sperrjahr gemäß § 50 BGB, in dem Gläubiger ihre Ansprüche anmelden konnten, abgelaufen ist.

Sofern Gläubiger nach dem Ablauf des Sperrjahres bekannt, aber noch nicht befriedigt sind, ist die Verbindlichkeit zu hinterlegen.

 Siehe auch 

Verein – Gemeinnützigkeit

Verein – Kirchlicher Zweck

Verein – Mildtätiger Zweck

Verein – Mitgliedschaft

Verein – nichtrechtsfähiger

Verein – rechtsfähiger

Verein – Satzungsänderung

Verein – Zweckänderung