Rechtswörterbuch

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Rechtsfähigkeit

 Normen 

§ 1 BGB

 Information 

Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, der rechtsfähige Verein, die offene Handelsgesellschaft (oHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft durch ausdrückliche Regelung sowie die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts durch höchstrichterliche Rechtsprechung.

Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod der natürlichen Person.

Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Bereich der Teilnahme am Rechtsverkehr zur Verwaltung des Wohnungseigentums wurde durch das Urteil BGH 02.06.2005 - V ZB 32/05 festgestellt.

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden sind u.a.

 Siehe auch 

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsprozess

Beteiligtenfähigkeit - Verwaltungsverfahren

Deliktsfähigkeit

Geschäftsfähigkeit

Handlungsfähigkeit

Parteifähigkeit

BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00 (Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft)

Bub/Petersen: Zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümerschaft; NJW (Neue Juristische Wochenschrift) 2005, 2590

Westermann: Erste Folgerungen aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft; NZG (Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht) 2001, 289