Rechtswörterbuch

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Verein - Satzungsänderung

 Normen 

§ 33 BGB

§ 40 BGB

 Information 

Änderung des Inhalts oder des Wortlauts der Satzung.

Vereinssatzungen können grundsätzlich wieder geändert werden, es sei denn, dass durch eine Regelung in der Satzung die Änderung ausgeschlossen ist.

Die Zuständigkeit zur Änderung richtet sich ebenfalls nach den Satzungsbestimmungen, im Zweifel ist es die Mitgliederversammlung. Der Beschluss ist gemäß § 32 BGB aber nur gültig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung detailliert auf die geplante Satzungsänderung hingewiesen wird.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 33 BGB ist eine Satzungsänderung nur zulässig, wenn drei Viertel der auf der Versammlung abgegebenen Stimmen ihr zustimmen. Eine Verschärfung tritt ein, wenn der in der Satzung niedergelegte Zweck geändert werden soll: Dazu ist es erforderlich, dass alle Vereinsmitglieder zustimmen. Unabhängig von der gesetzlichen Regelung können die zur Satzungsänderung notwendigen Mehrheiten neu festgesetzt werden.

Durch die Änderung der Satzung darf nicht gegen den Vereinszweck verstoßen werden.

Jede Satzungsänderung eines rechtsfähigen Vereins wird nur wirksam, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen ist. Die Anmeldung ist durch den Vorstand vorzunehmen. Wird in der Satzungsänderung gerade der Vorstand neu geregelt, ist die Satzungsänderung durch den vorigen Vorstand bzw. einen Notvorstand anzumelden.

Wie die erstmalige Anmeldung der Satzung ist auch die Satzungsänderung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

Das einzureichende Protokoll muss in der Form erstellt sein, die die Satzung für die Beurkundung des Beschlusses vorsieht. Es muss nicht zusätzlich von den das originale Beschlussprotokoll unterzeichnenden Personen unterschrieben sein (KG Berlin 27.02.2015 - 22 W 12/15).

 Siehe auch 

Anfallberechtigte

Verein - Gemeinnützigkeit

Verein - Kirchlicher Zweck

Verein - Mehrheiten

Verein - Mildtätiger Zweck

Verein - Mitgliedschaft

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Spendenbescheinigung

Verein - Zweckänderung

Vereinsschiedsgericht

Vereinsversammlung - Vertretung

Uffmann: Statuarische Vertretungsbegrenzung bei Stiftungs- und Vereinsvorständen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3085