Rechtswörterbuch

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Verein - Mitgliedschaft

 Normen 

§§ 32,34,35,37 - 39 BGB

 Information 

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Voraussetzungen des Erwerbs der Mitgliedschaft können durch den Verein frei festgelegt werden. Dies ist die Ausprägung der in Art. 9 GG festgelegten Vereinsfreiheit. Dieses Recht wird nur begrenzt durch die gesetzlichen Verbote, die Sittenwidrigkeit und den Grundsatz von Treu und Glauben.

Zulässig ist es, die Mitgliedschaft an ein bestimmtes Alter, einen bestimmten Beruf, die Inhaberschaft einer bestimmten Erlaubnis (z.B. Fischereierlaubnis) oder an ein bestimmtes Geschlecht zu knüpfen.

Aber auch wenn ein Bewerber die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, hat er keinen Anspruch auf die Aufnahme. Ausnahmen sind z.B. das Bestehen einer monopolähnlichen Stellung.

Die Voraussetzungen eines Vereinsaustritts können in der Satzung beliebig bestimmt werden. Aus organisatorischen Gründen ist es aber sinnvoll, den Austritt nur zu einem bestimmten Zeitpunkt zuzulassen und gleichzeitig eine Kündigungsfrist festzulegen.

2. Formen der Mitgliedschaft

Zu unterscheiden sind die ordentlichen Mitgliedschaften und die Sonderformen, auch als abgestufte Mitgliedschaften bezeichnet, die durch Bestimmungen in der Satzung geschaffen werden können.

Dies sind z.B. Ehrenmitglieder, fördernde, außerordentliche oder passive Mitglieder (oft bei Sportvereinen).

Die Rechte und Pflichten der Sondermitglieder sind individuell festzulegen.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Gemäß § 38 BGB ist die Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich. Dies gilt aber nicht für aus der Vereinsmitgliedschaft erwachsende Vermögensrechte, wie z.B. das Gewinnbezugsrecht eines wirtschaftlichen Vereins.

In der Satzung können die Rechte und Pflichten der Mitglieder erweitert werden bzw. die gesetzlichen Vorschriften abgeändert werden.

Das Recht eines Mitglieds auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann nicht ausgeschlossen werden. Auch das dem Mitglied zustehende Rederecht kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Der BGH gewährt den Vereinsmitglieder auch ein grundsätzliches Auskunftsrecht auf die Namen und Adressen anderer Vereinsmitglieder (BGH 21.06.2010 - II ZR 219/09):

"Dem Mitglied eines Vereins steht ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zu, wenn es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds, Kenntnis von Namen und Anschriften der übrigen Mitglieder zu erhalten, kann auch außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs des § 37 BGB bestehen, wenn das Mitglied nach dem Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können."

4. Sonderrechte

Als Sonderrechte werden auf der Mitgliedschaft beruhende, durch die Satzung gewährte zusätzliche Rechte einzelner Mitglieder bezeichnet.

Sonderrechte unterliegen nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

§ 35 BGB bestimmt, dass Sonderrechte nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Mitglieds durch Beschluss der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden können.

5. Gleichbehandlungsgrundsatz

Alle Mitglieder haben bei Vorliegen der gleichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Ungleichbehandlungen sind nur gerechtfertigt, wenn sie durch das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt werden können.

6. Haftung für Schäden

Verursacht ein Vereinsmitglied durch grob fahrlässiges Handeln einen Schaden des Vereins, kommt eine Haftungsprivilegierung des Mitglieds auch bei unentgeltlicher Tätigkeit nicht in Betracht (BGH 15.11.2011 - II ZR 304/09).

Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden (BGH 23.07.2015 - III ZR 346/14).

 Siehe auch 

Verein - Ausschluss

Verein - Geschäftsordnung

Verein - Mehrheiten

Verein - nichtrechtsfähiger

Verein - rechtsfähiger

Verein - Satzungsänderung

Vereinsgericht

Vereinsschiedsgericht

Vereinsversammlung - Vertretung

Bartodziej: Ansprüche auf Mitgliedschaft in Vereinen und Verbänden; Zeitschrift für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht - ZGR 1991, 517

Reichert/Schimke/Dauernheim: Handbuch Vereins- und Verbandsrecht; 14. Auflage 2018