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§ 5c ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5c ThürMinG – Beratendes Gremium

(1) Die Mitglieder des beratendes Gremiums werden vom Landtag für die Dauer von fünf Jahren gewählt und dürfen keine Mitglieder oder Beschäftigte des Landtags, der Landesregierung oder von Ministerien sein. Sie sollen sich durch besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich der beruflichen Ethik, der Rechtswissenschaften oder zivilgesellschaftlichen Engagements auszeichnen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der Fraktionen gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(3) Den Mitgliedern des Gremiums werden die Kosten der Reise zu Sitzungen des Gremiums entsprechend den Regelungen des Thüringer Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung erstattet. Für die Teilnahme an Sitzungen des Gremiums und schriftliche Ausarbeitungen erfolgt die Entschädigung nach den Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) in der jeweils geltenden Fassung. Die Geltendmachung und Erstattung erfolgt gegenüber und durch die Staatskanzlei.

(4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach Absatz 1 Satz 2 gewählt worden sind.

(5) Für die Erfüllung seiner Aufgaben sind dem beratenden Gremium das notwendige Personal und die notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

(6) Das Beratende Gremium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Das beratende Gremium erstattet dem Landtag vor Ablauf des Zeitraums nach § 5c Abs. 1 Satz 1 einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Der Bericht ist vom Landtag zu veröffentlichen und enthält Angaben zu

  1. 1.

    der Anzahl der Anzeigen nach § 5a Abs. 1 Satz 1,

  2. 2.

    der Anzahl der ausgesprochenen Untersagungen nach § 5b,

  3. 3.

    den abstrakten Gründen für die Empfehlungen zur Untersagung in dem Berichtszeitraum,

  4. 4.

    der Anzahl der verhängten Ordnungsgelder nach § 5e und deren Höhe.