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§ 5e ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5e ThürMinG – Ordnungsgeld

Bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 5a oder das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme nach § 5b kann nach vorheriger Androhung und abgestuft nach Schwere des Verstoßes, nach Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie Häufigkeit des Verstoßes vom Ministerpräsidenten ein Ordnungsgeld verhängt werden. Für Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 5a kann das Ordnungsgeld in einer Höhe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro und für Verstöße gegen das Verbot der vorzeitigen Tätigkeitsaufnahme nach § 5b in Höhe von 10.000 Euro bis zur Hälfte eines Bruttojahresgehalts der vorzeitig aufgenommenen Tätigkeit verhängt werden.