Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5b ThürMinG
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Landesrecht Thüringen

I. Abschnitt – Rechtsstellung der Mitglieder der Landesregierung

Titel: Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 5b ThürMinG – Untersagungsmöglichkeit

(1) Die Landesregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung in den ersten 24 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung

  1. 1.

    in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Landesregierung während der letzten 24 Monate seiner Amtszeit tätig war, oder

  2. 2.

    das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Landesregierung beeinträchtigen kann. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Tätigkeit sich zwar auf einen anderen Tätigkeitsbereich als den unter Nummer 1 erfassten bezieht, aber von einem vergleichbaren Interessenkonflikt wie in den unter Nummer 1 erfassten Fällen ausgegangen werden kann.

Die begründete Entscheidung ist dem Betroffenen förmlich zuzustellen.

(2) Eine Untersagung soll dabei in der Regel die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden; die Höchstdauer von 24 Monaten kommt insbesondere in Betracht bei langer Amtsdauer mit unverändertem Aufgabenzuschnitt und enger Verflechtung von amtlicher und nachamtlicher Tätigkeit.

(3) Die Landesregierung trifft ihre Entscheidung über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus fünf Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums. Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffentlich ab. Die entsprechende Tätigkeit darf erst nach abschließender Entscheidung der Landesregierung nach Absatz 1 aufgenommen werden.

(4) Die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 1 ist unter Mitteilung der Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffentlichen, soweit die Grundrechte auf Schutz der persönlichen Daten sowie Schutz der Privatsphäre in Abwägung des Informationsinteresses der Allgemeinheit und des Gebots der Transparenz staatlichen Handelns gewahrt werden. Die Veröffentlichung der Entscheidung erfolgt unverzüglich nach Zustellung an den Betroffenen.

(5) Sowohl gegen die Untersagungsentscheidung nach Absatz 1 als solche als auch gegen die Entscheidung auf Veröffentlichung dieser Entscheidung nach Absatz 4 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt.