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§ 28 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 ThürHG – Hochschulstruktur und -organisation

(1) Organe der Hochschulen auf der zentralen Ebene sind:

  1. 1.

    das Präsidium (§§ 29 bis 33),

  2. 2.

    der Hochschulrat (§ 34),

  3. 3.

    der Senat (§ 35) und

  4. 4.

    die Hochschulversammlung (§ 36).

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Hochschulen in der Grundordnung vorsehen, dass der Hochschulversammlung auch die Aufgaben und Kompetenzen des Hochschulrats und des Senats übertragen werden. Soweit dies dafür erforderlich ist, kann dabei von den Bestimmungen der §§ 34 bis 36 abgewichen werden; dabei müssen die durch § 35 Abs. 4 vorgegebene paritätische Stimmenverteilung und die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes geschützten Entscheidungs- und Beteiligungsrechte der Hochschulmitglieder und die daraus abzuleitenden Mehrheitserfordernisse gewahrt bleiben.

(3) Das Nähere zur Organisation und Struktur der zentralen Ebene und die Organisation und Struktur der Hochschule unterhalb der zentralen Ebene nach Maßgabe der §§ 38 bis 44 regelt die Hochschule in der Grundordnung.