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§ 32 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Zweiter Unterabschnitt – Hochschulrat, Senat

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 ThürHG – Hochschulrat (1)

(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule und zur Schwerpunktsetzung in Forschung und Lehre sowie zur Weiterentwicklung des Studienangebots. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:

  1. 1.

    die Wahl des Präsidenten nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und die Wahl des Kanzlers nach Maßgabe des § 31 Abs. 3 sowie deren Abwahl nach Maßgabe des § 31 Abs. 5,

  2. 2.
  3. 3.

    Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundordnung; unberührt bleibt die erforderliche Genehmigung des Ministeriums,

  4. 4.

    Beschlussfassung über die Bestätigung der Struktur- und Entwicklungspläne sowie deren Fortschreibung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 5,

  5. 5.

    Beschlussfassung über die Bestätigung der Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 11,

  6. 6.

    Abgabe einer Stellungnahme vor dem Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium,

  7. 7.

    Abgabe von Stellungnahmen zu Entscheidungen des Präsidiums nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 10,

  8. 8.

    Abgabe einer Stellungnahme zu Anträgen nach § 4 unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Senats,

  9. 9.

    Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums,

  10. 10.

    Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 der Thüringer Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 14. April 2005 (GVBl. S. 212) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die zuständigen Organe und Gremien der Hochschulen haben die Empfehlungen nach Absatz 1 Satz 1, die Entscheidungen des Hochschulrats nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, die Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5, die Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie die Entscheidungen und Empfehlungen des Hochschulrats der Dualen Hochschule nach § 100d Abs. 1 und 2 zu würdigen und bei ihren jeweiligen Entscheidungen zu berücksichtigen. Weicht ein Organ oder ein Gremium in einer Entscheidung von Beschlüssen, Empfehlungen oder Stellungnahmen des Hochschulrats ab, hat es seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Hochschulrat substantiiert zu begründen. Der Hochschulrat hat das Recht, das Erscheinen von Mitgliedern des Präsidiums der Hochschule zu seinen Sitzungen zu verlangen und von allen anderen Hochschulorganen die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nötigen Informationen einzuholen.

(3) Der Hochschulrat hat an der Friedrich-Schiller-Universität Jena zehn und an den anderen Hochschulen nach Maßgabe der Grundordnung sechs oder acht Mitglieder mit Stimmrecht. Die Grundordnung regelt, dass

  1. 1.

    entweder sämtliche seiner Mitglieder mit Stimmrecht oder

  2. 2.

    mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder mit Stimmrecht

Externe sind. Die Mitglieder des Hochschulrats werden vom Ministerium für eine Amtszeit von vier Jahren bestellt; mehrfache Wiederbestellung und Wiederwahl sind möglich.

(4) Bestimmt und gewählt werden können nur mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht dem Ministerium angehören.

(5) Zur Auswahl der Mitglieder des Hochschulrats wird ein Auswahlgremium gebildet, dem zwei Vertreter des Senats und zwei Vertreter des bisherigen Hochschulrats mit je einer Stimme sowie ein Vertreter des Landes mit zwei Stimmen angehören. Das Auswahlgremium erarbeitet einvernehmlich eine Liste. Lässt sich im Gremium kein Einvernehmen über eine Liste erzielen, unterbreiten die Vertreter des Senats und der Vertreter des Landes dem Gremium eigene Vorschläge für jeweils die Hälfte der Mitglieder. Das Auswahlgremium beschließt sodann die gesamte Liste mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen. Die Liste bedarf der Bestätigung durch den Senat mit Stimmenmehrheit sowie anschließend der Zustimmung des Ministeriums. Im Fall des Rücktritts oder der sonstigen Beendigung der Mitgliedschaft im Hochschulrat gelten für die Auswahl des nachfolgenden Mitglieds die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

(6) Der Hochschulrat wählt aus dem Kreis der Externen einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter. Die erste Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied einberufen und geleitet. Der Hochschulrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder anwesend sind. Der Hochschulrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Präsident gehört neben den Mitgliedern nach Absatz 3 dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule, der Personalratsvorsitzende der Hochschule sowie ein Vertreter des zentralen Organs der Studierendenschaft der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils Rederecht.

(8) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Sie kann die erforderlichen Aufwendungen der externen Mitglieder des Hochschulrats nach Maßgabe der Grundordnung erstatten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).