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§ 4 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Geltungsbereich, Aufgaben, Rechtsstellung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 ThürHG – Erprobungsklausel (1)

(1) Die Hochschulen können auf Antrag zur Erprobung reformorientierter Hochschulmodelle, insbesondere zur Verbesserung der Entscheidungsfähigkeit, zur Beschleunigung von Entscheidungsprozessen, zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit oder zur Profilbildung von den §§ 20 bis 25 und 27 bis 38 dieses Gesetzes und den Satzungen der Hochschulen abweichende Regelungen vorsehen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken kann das Ministerium auf Anregung einer Hochschule für diese über die §§ 20 bis 38 hinausgehende oder von ihnen abweichende Bestimmungen durch Rechtsverordnung treffen; sofern dabei abweichende haushaltsrechtliche Regelungen oder zusätzliche Haushaltsmittel notwendig sind, ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu erlassen.

(2) Den Hochschulen kann auf Antrag vom Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen sowie dem für das Bauwesen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit für Grundstücks- und Bauangelegenheiten übertragen werden. In diesen Fällen erhält die Hochschule für Bau- und Geräteinvestitionen sowie für die Bauunterhaltung Haushaltsmittel im erforderlichen Umfang zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).