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§ 137 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zehnter Teil – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 137 ThürHG – Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Organisationsstruktur

(1) Die Hochschulen und das Universitätsklinikum haben die erforderlichen Anpassungen an die neuen Organe und sonstigen Gremien, deren Bezeichnungen sowie deren Gliederung und weitere nach diesem Gesetz in ihren Grundordnungen und der Grundsatzung des Universitätsklinikums zu treffenden Regelungen unverzüglich vorzunehmen. Die angepassten Grundordnungen und die Grundsatzung des Universitätsklinikums sind dem Ministerium rechtzeitig, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2019 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Die nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe und Gremien der Hochschulen sind in ihrer Gesamtheit mit Wirkung zum 1. Oktober 2019 zu bilden. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Amtszeit der zu wählenden oder zu bestellenden Organe sowie der Mitglieder der Organe und Gremien; bis dahin gelten für die Organe und Gremien, die mit Ablauf des 30. September 2019 aufgelöst werden, die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. September 2016 (GVBl. S. 437) in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung über deren Zuständigkeiten und Aufgaben weiter.

(3) Die Senate aller Hochschulen werden mit Ablauf des 30. September 2019 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Senat angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit der Auflösung der Senate. Mitglieder der Senate, deren Amtszeit zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und dem 30. September 2019 endet, führen die Geschäfte bis zum 30. September 2019 weiter. Abweichend von Satz 3 finden bei studentischen Mitgliedern der Senate, deren Amtszeit zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und dem 30. September 2019 endet, Neuwahlen nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dazu geltenden Bestimmungen für eine Amtszeit und bis zum 30. September 2019 statt. Im Übrigen bestimmt sich die Zusammensetzung der Senate bis zum 30. September 2019 nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen.

(4) Die Selbstverwaltungsgremien nach § 40 und der Fakultätsrat des Universitätsklinikums nach § 103 werden mit Ablauf des 30. September 2019 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Selbstverwaltungsgremien nach § 40 und dem Fakultätsrat des Universitätsklinikums nach § 103 angehörenden gewählten Mitglieder endet spätestens mit deren Auflösung; das Gleiche gilt für die Amtszeiten der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Dekane, Prodekane und Studiendekane mit Ausnahme des Dekans der Medizinischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(5) Die Hochschulräte und der Verwaltungsrat des Universitätsklinikums werden mit Ablauf des 30. September 2019 aufgelöst. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Hochschulräten und dem Verwaltungsrat des Universitätsklinikums angehörenden Mitglieder endet spätestens mit deren Auflösung. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(6) Soweit aufgrund des § 4 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung des Thüringer Hochschulgesetzes für einzelne Hochschulen abweichende strukturelle und organisationsrechtliche Regelungen getroffen wurden, gelten die Absätze 1 bis 5 für die aufgrund dieser Regelungen gebildeten Organe, Gremien und Struktureinheiten der betreffenden Hochschulen entsprechend.