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§ 27 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürHG – Hochschulleitung (1)

(1) Der Präsident, die Vizepräsidenten sowie der Kanzler bilden das Präsidium. Führt der Präsident die Amtsbezeichnung "Rektor" (§ 31 Abs. 9), führt das Präsidium die Bezeichnung "Rektorat" und Vizepräsidenten führen die Amtsbezeichnung "Prorektor".

(2) Der Präsident leitet das Präsidium. Ihm steht die Richtlinienkompetenz innerhalb des Präsidiums zu. Er legt im Benehmen mit den Mitgliedern des Präsidiums für diese bestimmte Aufgabenbereiche fest. Innerhalb seines Geschäftsbereichs entscheidet jeder Vizepräsident sowie der Kanzler selbständig. Bei Stimmengleichheit bei Entscheidungen des Präsidiums entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(3) Das Präsidium leitet die Hochschule. Das Präsidium ist insbesondere zuständig für:

  1. 1.

    den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der Landesregierung und von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium, mit den unterhalb der zentralen Ebene eingerichteten Selbstverwaltungseinheiten sowie mit den wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten; vor Abschluss der Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit dem Ministerium sind die Stellungnahmen des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 6 zu würdigen,

  2. 2.

    die Beschlussfassung über die Anmeldung zum Haushaltsplan des Landes,

  3. 3.

    die Aufstellung, Beschlussfassung und Fortschreibung der Struktur- und Entwicklungspläne, wobei die Beschlussfassung und Fortschreibung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 erfolgen kann,

  4. 4.

    die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung nach Maßgabe des § 13 Abs. 5, wobei die Beschlussfassung nur unter Berücksichtigung und Würdigung des Beschlusses des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 11 erfolgen kann,

  5. 5.

    die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen, die zukünftige Verwendung der Stellen sowie die Ausschreibung der Hochschullehrerstellen,

  6. 6.

    die aufgaben-, leistungs- und evaluationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln auf die Organisationseinheiten der Hochschule,

  7. 7.

    den Erlass von Gebührenordnungen,

  8. 8.

    die Bestellung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten,

  9. 9.

    die Errichtung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten,

  10. 10.

    Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 zur Errichtung, Übernahme, Erweiterung oder Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen und

  11. 11.

    Anträge nach § 4, wobei die Antragstellung nur unter Berücksichtigung und Würdigung der Stellungnahme des Hochschulrats nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 sowie der Stellungnahme des Senats nach § 33 Abs. 1 Nr. 7 erfolgen kann.

Das Präsidium sorgt dafür, dass die zuständigen Organe den Gleichstellungsauftrag der Hochschule erfüllen. Es sorgt für das Zusammenwirken von Organen und Mitgliedern der Hochschule und erforderlichenfalls für einen Ausgleich zwischen ihnen.

(4) Das Präsidium erstattet dem Hochschulrat sowie dem Senat jährlich einen Bericht.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).