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§ 31 ThürHG
Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Organisation und Struktur → Erster Unterabschnitt – Hochschulleitung

Titel: Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 ThürHG – Dienstrechtliche Stellung des Präsidenten und des Kanzlers (1)

(1) Zum Präsidenten oder zum Kanzler kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit in Wissenschaft, Kunst und Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.

(2) Der Präsident wird vom Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; wird das nach Halbsatz 1 erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt, kann das Ministerium einen vorläufigen Leiter der Hochschule, der die Aufgaben des Präsidenten wahrnimmt, bestellen. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs bis acht Jahre. Der Vorsitzende des Hochschulrats sowie ein Mitglied des Senats erstellen gemeinsam auf der Grundlage von Vorschlägen einer Findungskommission, der Mitglieder des Hochschulrats sowie Mitglieder der Hochschule angehören sollen, einen Wahlvorschlag, der mehrere Namen enthalten soll. Die Stelle des Präsidenten ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Beschließt der Hochschulrat im Einvernehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf das Auswahlverfahren nach Satz 3 sowie auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 4 verzichtet werden. Näheres zu den Sätzen 1 bis 3 und 5 regelt die Grundordnung.

(3) Der Kanzler wird vom Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat gewählt und von dem für das Hochschulwesen zuständigen Minister ernannt; seine Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Stelle ist rechtzeitig öffentlich auszuschreiben. Beschließt der Hochschulrat auf Vorschlag des Präsidenten und im Benehmen mit dem Senat eine Wiederwahl des Amtsinhabers, kann im Fall einer ersten beabsichtigten Wiederwahl auf die Ausschreibung der Stelle nach Satz 2 verzichtet werden.

(4) Der Präsident wird für die Dauer seiner Amtszeit, der Kanzler für die Dauer von acht Jahren, zum Beamten im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Beschäftigungsverhältnis begründet wird; die mehrfache Wiederernennung oder Wiedereinstellung ist möglich.

(5) Der Präsident sowie der Kanzler können aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Hochschulrats mit Zustimmung des Senats abgewählt werden; die Zustimmung des Senats bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats.

(6) Endet die Amtszeit des Präsidenten, ohne dass ein Nachfolger gewählt ist, kann das Ministerium im Benehmen mit dem Hochschulrat und dem Senat aus dem Kreis der bisherigen Präsidiumsmitglieder einen vorläufigen Leiter bestellen; bis zum Zeitpunkt der Bestellung eines vorläufigen Leiters nimmt das den Präsidenten bislang vertretende Mitglied des Präsidiums die Aufgaben des Präsidenten wahr.

(7) Ist der Präsident Beamter des Landes auf Lebenszeit, gilt er für die Dauer der Amtszeit als ohne Dienstbezüge beurlaubt. Ist der Präsident Hochschullehrer im Beamtenverhältnis des Landes auf Lebenszeit, ist er von seinen Dienstpflichten als Hochschullehrer für ein Jahr nach Beendigung der Amtszeit befreit. Präsidenten, die in dieser Eigenschaft zu Beamten auf Zeit ernannt sind, treten nach Ablauf ihrer Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze nur dann in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ernannt worden sind; andernfalls sind sie entlassen. Bei Berufung in ein neues Beamtenverhältnis oder Beendigung der Beurlaubung in einem anderen Beamtenverhältnis ruht der Anspruch auf Ruhegehalt bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die Sätze 1 und 2 gelten für unbefristet beschäftigte Angestellte entsprechend.

(8) Nach Ablauf seiner Amtszeit ist der Kanzler, soweit er vorher Landesbediensteter war, auf seinen Antrag mindestens mit der Rechtsstellung, die mit der zum Zeitpunkt der Ernennung oder der Einstellung als Kanzler vergleichbar ist, in den Landesdienst zu übernehmen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Amtszeit als Kanzler zu stellen. Für Personen, die vor ihrer Ernennung zum oder Einstellung als Kanzler nicht Landesbedienstete waren, kann Entsprechendes vereinbart werden. Absatz 7 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; für unbefristet beschäftigte Angestellte gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.

(9) War der Präsident bis zu seiner Wahl Hochschullehrer der Hochschule, kann er für die Dauer seiner Amtszeit die Amtsbezeichnung "Rektor" führen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 24. Mai 2018 durch Artikel 12 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).
Zur weiteren Anwendung s. Zehnter Teil des Gesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149).