Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 SBesG
Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Unterabschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SBesG – Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

im mittleren Dienst

-in der Besoldungsgruppe A 830 Prozent,
-in der Besoldungsgruppe A 98 Prozent,

im gehobenen Dienst

-in der Besoldungsgruppe A 1130 Prozent,
-in der Besoldungsgruppe A 1216 Prozent,
-in der Besoldungsgruppe A 136 Prozent,

im höheren Dienst

-in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen40 Prozent,
-in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen10 Prozent.

Die Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt.

(2) Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 960 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1030 Prozent,
in der Besoldungsgruppe A 1110 Prozent.

(3) Absatz 1 gilt nicht

  1. 1.

    für die obersten Landesbehörden,

  2. 2.

    für Lehrerinnen und Lehrer sowie pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen,

  3. 3.

    für Lehrkräfte an der Fachhochschule für Verwaltung,

  4. 4.

    für Laufbahnen, in denen aufgrund des § 27 Absatz 1 das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

  5. 5.

    für Bereiche eines Dienstherrn, in denen durch Haushaltsbestimmung die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 1 und der Rechtsverordnungen zu Absatz 4 ergeben würde.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren durch Rechtsverordnung zur sachgerechten Bewertung der Funktionen für die Zahl der Beförderungsämter ganz oder teilweise von Absatz 1 abweichende Obergrenzen festzulegen.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen gemäß den vorstehenden Absätzen und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte frei werdende Planstelle beschränkt werden. Dies gilt entsprechend für die Umwandlung von Planstellen, wenn die Obergrenzen nach einer Fußnote zur Besoldungsordnung A aus gleichen Gründen überschritten werden.

(6) Bei Behörden, die einen Auflösungsprozess durchlaufen, werden die Obergrenzen auf der Grundlage der vor dem Beginn der Abbauphase vorhandenen Planstellen berechnet.