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Anlage 1.1.13 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1.13 BBesG – Bundesbesoldungsordnung A - Besoldungsgruppe A 13 1

Akademischer Rat
- als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule -

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Kanzler Erster Klasse 3 , 4

Konsul

Kustos

Legationsrat

Militärrabbiner 5

O b e r a m t s r a t

Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamter beim Bundesrechnungshof -

Pfarrer 5

Rat

Seehauptkapitän 3

Fachschuloberlehrer 6 , 7 , 8

Studienrat
- im höheren Dienst - 9

Stabshauptmann 

Stabskapitänleutnant 

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

1

Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten im Dienstgrad Stabshauptmann oder Stabskapitänleutnant in Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können eine Amtszulage nach Anlage IX erhalten.

3

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

4

Im Auswärtigen Dienst.

5

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

6

Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7

Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.

8

Als Eingangsamt.

9

Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

Zu Anlage I A 13: Neugefasst durch G vom 11. 6. 2013 (BGBl I S. 1514), geändert durch G vom 6. 3. 2015 (BGBl I S. 250), 5. 1. 2017 (BGBl I S. 17), 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053) und 28. 6. 2021 (BGBl I S. 2250).