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Anlage 1.2.2 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.2.2 BBesG – Bundesbesoldungsordnung B - Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
- als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -

D i r e k t o r 1

D i r e k t o r u n d Pr o f e s s o r 2

Vizepräsident
- bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist - 3

Oberst 4

Kapitän zur See 4

Oberstapotheker 4

Flottenapotheker 4

Oberstarzt 4

Flottenarzt 4

Oberstveterinär 4

1

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 4, B 5, B 6, B 7, B 8, B 9.

2

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 1, B 3, B 5, B 6.

3

Der Amtsbezeichnung kann ein Zusatz beigefügt werden, der auf die Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist, der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und Professor" darf beigefügt werden, wenn der Leiter der Dienststelle oder sonstigen Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung führt.

4

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

Zu Anlage I B 2: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).