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§ 42 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Schlussvorschriften

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 42 EigVO M-V – Anwendung

(1) Für Eigenbetriebe der Ämter und Landkreise gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

(2) Für die Wirtschaftsführung der Zweckverbände kommen gemäß § 161 Absatz 3 der Kommunalverfassung die Vorschriften des zweiten Abschnitts dieser Verordnung mit Ausnahme von § 12 Absatz 3 und 6, § 14 und § 29 Absatz 2 zur Anwendung. An die Stelle der Betriebssatzung tritt die Verbandssatzung, an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsteher.