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§ 11 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 11 EigVO M-V – Vermögen des Eigenbetriebes

(1) Eigenbetriebe sind Sondervermögen der Gemeinde im Sinne des § 64 der Kommunalverfassung und führen nach Maßgabe dieser Verordnung eine Sonderrechnung.

(2) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Die Eigenkapitalausstattung ist angemessen, wenn der Eigenbetrieb nachhaltig die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung für die jeweiligen Bereiche festzusetzen.

(3) Bei der erstmaligen Bemessung des Eigenkapitals sind die als Kapitalzuschüsse zu behandelnden Zuwendungen als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unberührt.

(4) Vermögensgegenstände der Gemeinde, die der Geschäftstätigkeit des Eigenbetriebes wesentlich zu dienen bestimmt sind, sollen diesem zugeordnet werden.