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§ 64 KV M-V
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeindeordnung → Abschnitt 5 – Sondervermögen, treuhänderisch verwaltetes Vermögen

Titel: Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KV M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9
Normtyp: Gesetz

§ 64 KV M-V – Sondervermögen

(1) Für Eigenbetriebe der Gemeinden ist eine Sonderrechnung zu führen. Es gelten die §§ 43 und 44, 49 und 52 bis 57 entsprechend.

(2) Für städtebauliche Sondervermögen zur Durchführung von städtebaulichen Gesamtmaßnahmen im Sinne des besonderen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch ist eine Sonderrechnung zu führen. Mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde kann auf die Führung einer Sonderrechnung verzichtet werden. Die städtebauliche Gesamtmaßnahme ist in diesem Fall als wesentliches Produkt in einem gesonderten Teilhaushalt zu führen.

(3) Für nichtrechtsfähige örtliche Stiftungen ist eine Sonderrechnung zu führen. Soweit es sich bei diesen um unbedeutendes Sondervermögen handelt, kann es im Rechnungswesen gesondert nachgewiesen werden.

(4) Für die Sondervermögen nach den Absätzen 2 und 3 und für sonstige Sondervermögen, für die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Sonderrechnungen geführt werden, gelten die Vorschriften des Abschnittes 4, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.