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§ 12 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 EigVO M-V – Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1) Die dauernde Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist sicherzustellen. Der Eigenbetrieb ist dauernd leistungsfähig, wenn er innerhalb des Planungszeitraumes nach vorausschauender Betrachtung

  1. 1.

    ausgeglichene Jahresergebnisse erwirtschaften wird; innerhalb des Planungszeitraumes vorgesehene Jahresfehlbeträge sind unschädlich, soweit sie ohne Haushaltsmittel der Gemeinde ausgeglichen werden können,

  2. 2.

    jederzeit über einen positiven Finanzmittelfonds verfügen wird; die Inanspruchnahme von Krediten zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit ist unschädlich, soweit sie den genehmigungsfreien Höchstbetrag nach § 53 Absatz 3 der Kommunalverfassung nicht überschreiten,

  3. 3.

    durchgehend eine angemessene Eigenkapitalausstattung aufweisen wird und

  4. 4.

    keinen Risiken unterliegen wird, die seinen Fortbestand gefährden.

(2) Ist der Eigenbetrieb nicht dauernd leistungsfähig, sind in Abhängigkeit von dem Ausmaß und ihren Ursachen unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die dauernde Leistungsfähigkeit im Planungszeitraum wiederherzustellen. Dabei sind alle Aufwendungen und Auszahlungen auf Notwendigkeit und Angemessenheit und Erträge und Einzahlungen auf eine Erhöhung hin zu prüfen. Die Aufnahme von Krediten kommt nur für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Betracht, zu denen der Eigenbetrieb gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, welche die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllen, dürfen Kredite nur dann aufgenommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Folgekosten der Wiederherstellung der dauernden Leistungsfähigkeit innerhalb des Planungszeitraumes dienen oder ihr zumindest nicht entgegenstehen.

(3) Haben Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde, so darf der Eigenbetrieb ungeachtet seiner dauernden Leistungsfähigkeit nur dann Kredite für sie aufnehmen, wenn die Auswirkungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde im Einklang stehen. Dies gilt nicht, soweit es sich um Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen handelt, zu denen der Eigenbetrieb gesetzlich oder vertraglich verpflichtet ist oder die für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde liegen nicht vor, soweit die Investition oder Investitionsförderungsmaßnahme zu einer Erhöhung der von der Gemeinde zu zahlenden Abgaben oder vergleichbaren Entgelte für Leistungen des Eigenbetriebes auf dem Gebiet der Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser, Elektrizität, Wärme und Gas sowie der Abwasserbeseitigung, der Niederschlagsentwässerung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung führt.

(4) Absatz 2 Satz 3 und 4 und Absatz 3 gelten für Verpflichtungsermächtigungen und die Stellenübersicht entsprechend.

(5) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde oder deren Unternehmen oder Einrichtungen sowie zwischen den einzelnen Bereichen eines Eigenbetriebes, sind angemessen zu vergüten. Abschreibungen, die auf die dem Eigenbetrieb zur Aufgabenerfüllung zugeordneten Vermögensgegenstände entfallen, sollen bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigt werden. Der Eigenbetrieb kann abweichend von Satz 1 Preisnachlässe auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme unter Beachtung der für Konzessionsabgaben geltenden Vorschriften gewähren, soweit dies steuerrechtlich anerkannt ist.

(6) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zwecke der Rückzahlung nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere, weil das Eigenkapital nicht für die Finanzierung von Investitionen oder zur Tilgung von Krediten benötigt wird. Bei Einrichtungen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, und bei Unternehmen und Einrichtungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, darf das zurückzuzahlende Eigenkapital nicht durch Entgeltzahlungen der Bürger oder durch Zuwendungen gebildet sein. Dabei bleiben die aus einer abgabenrechtlich zulässigen angemessenen Eigenkapitalverzinsung gebildeten Entgeltbestandteile außer Betracht. Vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über die Rückzahlung von Eigenkapital sind der Betriebsausschuss und die Betriebsleitung zu hören; die Betriebsleitung hat schriftlich Stellung zu nehmen.