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§ 29 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 EigVO M-V – Vorläufige Wirtschaftsführung

(1) Ist der Wirtschaftsplan bei Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, so darf der Eigenbetrieb nur

  1. 1.

    die Aufwendungen tätigen oder Auszahlungen leisten, zu deren Leistung er gesetzlich oder bei Beginn des Wirtschaftsjahres vertraglich verpflichtet ist oder die für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere seine Investitionstätigkeit, für die im Finanzplan eines Vorjahres Ansätze oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen, und

  2. 2.

    Kredite umschulden.

(2) Ist die Haushaltssatzung der Gemeinde bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so darf der Eigenbetrieb ungeachtet eines beschlossenen Wirtschaftsplanes keine Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen leisten, die finanzielle Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde haben, es sei denn, er ist zu deren Leistung gesetzlich oder bei Beginn des Wirtschaftsjahres vertraglich verpflichtet oder sie sind für die Erfüllung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar. § 28 Absatz 6 bleibt unberührt.

(3) Reichen die Finanzmittel für die Fortsetzung der Investitionstätigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus, so darf der Eigenbetrieb mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zu einem Viertel der im Wirtschaftsplan des Vorjahres festgesetzten Höhe aufnehmen; § 52 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Kommunalverfassung gilt entsprechend.

(4) Die Stellenübersicht des Vorjahres gilt weiter, bis der Wirtschaftsplan für das neue Wirtschaftsjahr beschlossen ist.