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§ 28 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 EigVO M-V – Wirtschaftsführung

(1) Die Erträge dienen insgesamt zur Deckung der Aufwendungen. Die Einzahlungen dienen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen; die Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und aus der Aufnahme von Investitionskrediten dienen jedoch insgesamt nur zur Deckung der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit.

(2) Ansätze für Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig. Satz 1 gilt entsprechend für Auszahlungen.

(3) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

(4) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Wirtschaftsjahr fortgeführt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Wirtschaftsjahr nur durch einen Nachtragswirtschaftsplan möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Wirtschaftsjahr gewährleistet ist.

(5) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.

(6) Bei Ansätzen für Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit bleiben die Ermächtigungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck bestehen, längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Investition in ihren wesentlichen Teilen genutzt werden kann oder die Investitionsförderungsmaßnahme durchgeführt wurde. Werden Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Wirtschaftsjahr nicht begonnen, bleiben die Ermächtigungen bis zum Ende des Folgejahres bestehen.

(7) Enthält der Wirtschaftsplan genehmigungspflichtige Teile, darf der Eigenbetrieb von den Ermächtigungen nur dann Gebrauch machen, wenn und soweit eine Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt.

(8) Für die Vergabe von Aufträgen, die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass von Ansprüchen und die Geltendmachung von Kleinbeträgen gelten die §§ 21, 22 und 23 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik entsprechend.