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§ 14 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-9-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 EigVO M-V – Kassenführung

(1) Für den Eigenbetrieb ist nach den Vorschriften des § 66 der Kommunalverfassung eine Sonderkasse einzurichten; sie soll mit der Gemeindekasse verbunden werden.

(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die Mittel vorübergehend bewirtschaftet, ist sicherzustellen, dass die Mittel dem Eigenbetrieb bei Bedarf wieder zur Verfügung stehen.