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Art. 37 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 2 – Allgemeine und soziale Angelegenheiten → Abschnitt 2 – Staatsanwaltsräte

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 37 BayRiStAG – Innere Ordnung, Beteiligung, Schweigepflicht und Rechtsweg

(1) 1Für die Staatsanwaltsräte gelten die Art. 26 bis 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, Art. 33 und 34 entsprechend; Art. 29 Nr. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Mitwirkung auch auf die Einführung, Änderung und Aufhebung von Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle erstreckt. 2Staatsanwaltsräte wirken zudem mit an der Versagung oder dem Widerruf der Teilnahme eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin an allen bereits eingeführten Arbeitsformen außerhalb der Dienststelle.

(2) Für Rechtsstreitigkeiten in den Fällen des Art. 42 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 Satz 1 ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.