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Art. 33 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Richterräte → Unterabschnitt 5 – Schweigepflicht und Rechtsweg

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 33 BayRiStAG – Schweigepflicht

1Für die Schweigepflicht der Mitglieder des Richterrats gilt Art. 10 BayPVG mit der Maßgabe entsprechend, dass diese in gemeinsamen Angelegenheiten auch gegenüber Mitgliedern des Personalrats entfällt. 2Art. 17 Abs. 3 bleibt unberührt.