Art. 33 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 1 – Richterräte → Unterabschnitt 5 – Schweigepflicht und Rechtsweg
Art. 33 BayRiStAG – Schweigepflicht
1Für die Schweigepflicht der Mitglieder des Richterrats gilt Art. 10 BayPVG mit der Maßgabe entsprechend, dass diese in gemeinsamen Angelegenheiten auch gegenüber Mitgliedern des Personalrats entfällt. 2Art. 17 Abs. 3 bleibt unberührt.