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Art. 36 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Kapitel 2 – Allgemeine und soziale Angelegenheiten → Abschnitt 2 – Staatsanwaltsräte

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 36 BayRiStAG – Amtszeit und Wahl

(1) Art. 21 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Amtszeit der Staatsanwaltsräte jeweils mit Ablauf des 30. April endet.

(2) Für die Wahl der örtlichen Staatsanwaltsräte gelten die Art. 22, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Art. 24 entsprechend.

(4) 1Für die Wahl des Hauptstaatsanwaltsrats gelten Art. 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 bis 5, Art. 25, 40 Abs. 3, Art. 41 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Art. 42 entsprechend. 2Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Hauptstaatsanwaltsrat aus und ist ein Ersatzmitglied nicht mehr vorhanden, so sind für den Rest der Wahlperiode ein Nachfolger sowie neue Ersatzmitglieder zu wählen. 3Diese Wahl nimmt der Bezirksstaatsanwaltsrat des Bezirks vor, aus dem der Nachfolger zu wählen ist. 4Im Übrigen gilt Art. 43 Satz 4 bis 7 entsprechend.