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Art. 42 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt 1 – Präsidialrat → Unterabschnitt 2 – Amtszeit und Wahl

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 42 BayRiStAG – Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern

(1) Art. 25 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass mindestens drei für die Wahl dieses Mitglieds Wahlberechtigte sowie die oberste Dienstbehörde anfechtungsberechtigt sind.

(2) 1Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert, durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wird oder das Amt niederlegt. 2Art. 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.

(3) 1Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder seine Schweigepflicht verletzt. 2Die gerichtliche Entscheidung können mindestens drei Mitglieder des Präsidialrats oder die oberste Dienstbehörde beantragen.