Art. 34 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern
Abschnitt 1 – Richterräte → Unterabschnitt 5 – Schweigepflicht und Rechtsweg
Art. 34 BayRiStAG – Rechtsweg
1Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. 2Nur bei Rechtsstreitigkeiten aus einer gemeinsamen Beteiligung von Richter- und Personalrat finden die für Personalvertretungsangelegenheiten geltenden spezielleren Vorschriften Anwendung.