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Art. 66 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

II. – Besetzung → 4. – Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 66 BayRiG – Staatsanwälte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die nichtständigen staatsanwaltlichen Mitglieder der Dienstgerichte und des Dienstgerichtshofs müssen auf Lebenszeit ernannte Staatsanwälte sein. Sie werden auf die Dauer von fünf Jahren vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München für den Dienstgerichtshof und das Dienstgericht bei dem Landgericht München I, vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Nürnberg für das Dienstgericht bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth und vom Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht Bamberg für das Dienstgericht bei dem Landgericht Würzburg berufen. Die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände der Staatsanwälte können Vorschläge für die Berufung unterbreiten. Die Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder sind ehrenamtliche Richter im Sinn des Deutschen Richtergesetzes.

(2) In Verfahren gegen den seiner Dienstaufsicht unterstellten Staatsanwalt darf der Dienstvorgesetzte als nichtständiges Mitglied nicht mitwirken. Im Übrigen gelten für die Staatsanwälte als nichtständige Mitglieder Art. 59 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Art. 60, 61 und 63 Abs. 6 entsprechend.