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Art. 72 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 72 BayRiStAG – Übergangsregelungen zum Ruhestand

(1) 1Abweichend von Art. 7 Satz 1 treten Richter und Richterinnen auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

GeburtsjahrgangLebensalter
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

2Für Richter auf Lebenszeit, denen vor dem 1. Januar 2011 Urlaub nach Art. 8 oder 8b des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) in der am 31. März 2018 geltenden Fassung bis zum Beginn des Ruhestands gewährt worden ist, gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

(2) 1Abweichend von Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ist auf Antrag eines Richters oder einer Richterin auf Lebenszeit, der oder die zu dem in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Personenkreis gehört, der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres, hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 Satz 1 gestellt wird. 2Über den Antrag entscheidet die nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 zuständige Stelle.

(3) Für Richter, denen vor dem 1. Januar 2003 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands gewährt worden ist, gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayRiG in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.

(4) Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Richtern und Richterinnen, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der im Blockmodell oder modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung nach Art. 8c BayRiG in der am 31. Juli 2015 geltenden Fassung befunden haben, gelten Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8c Abs. 3 Satz 2 BayRiG in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung.