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Art. 7 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayRiG – Altersgrenze und Ruhestand (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Richter des GeburtsjahrgangsLebensalter
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

Für Richter auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung nach Art. 8c oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung des Dienstes auf Grund eines Dienstzeitmodells nach Art. 8a Abs. 4 in der Freistellungsphase bis zum Ruhestand befinden, gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Dasselbe gilt für Richter auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 nach Art. 8 oder 8b bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag eines Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Abs. 1 Satz 3 bestimmten Personenkreis gehört, der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 Satz 3 gestellt wird. Über den Antrag entscheidet das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung, in den Fällen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung.

(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1.
    das 64. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. 2.
    schwer behindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Für Richter, denen am 1. Januar 2003 Dienstermäßigung im Blockmodell gewährt ist, gilt Satz 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.

(4) Für Richter, denen vor dem 1. Januar 2003 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands gewährt worden ist, gilt Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.