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Art. 7 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayRiStAG – Altersgrenze und Ruhestand

(1) 1Richter und Richterinnen auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. 2Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden.

(2) Ein Richter oder eine Richterin auf Lebenszeit ist auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er oder sie

  1. 1.

    das 64. Lebensjahr vollendet hat oder

  2. 2.

    schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.