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Art. 74 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 74 BayRiStAG – Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluierung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2018 in Kraft.

(2) Das Bayerische Richtergesetz (BayRiG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 301-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. März 2018 außer Kraft.

(3) Art. 72a tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(4) Art. 73 Abs. 3 und Art. 73a treten mit Ablauf des 1. April 2019 außer Kraft.

(5) 1Das Staatsministerium hat im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, der Finanzen und für Heimat sowie für Familie, Arbeit und Soziales spätestens bis zum 31. Dezember 2024 die Auswirkungen sowie die Wirksamkeit von Art. 51 zu evaluieren und dem Landtag zu berichten. 2Art. 2 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.