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Art. 73 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 73 BayRiStAG – Übergangsregelung zu den Dienstgerichten

(1) Verfahren, die bis zum 31. Dezember 2018 anhängig werden, werden von dem nach dem BayRiG in der am 31. März 2018 geltenden Fassung zuständigen Dienstgericht nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des BayRiG in der am 31. März 2018 geltenden Fassung in der jeweiligen Besetzung fortgeführt.

(2) Soweit ein Dienstgericht nach diesem Gesetz zuständig ist, entscheidet es auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.