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Art. 56 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

Vierter Abschnitt – Dienstgerichte für Richter → I. – Errichtung und Zuständigkeit

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 56 BayRiG – Errichtung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Bei dem Landgericht München I wird ein Dienstgericht für die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks München, bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth ein Dienstgericht für die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks Nürnberg und bei dem Landgericht Würzburg ein Dienstgericht für die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg errichtet. Bei dem Oberlandesgericht München wird ein Dienstgerichtshof errichtet.

(2) Bei Bedarf können bei den Dienstgerichten und dem Dienstgerichtshof mehrere Spruchkörper gebildet werden. Die Anzahl der Spruchkörper bestimmt das Staatsministerium der Justiz.

(3) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium der Justiz.

(4) Die Dienstgerichte und der Dienstgerichtshof geben sich eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern der Dienstgerichte oder des Dienstgerichtshofs beschlossen wird.

(5) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Dienstgericht oder der Dienstgerichtshof errichtet ist, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.