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Art. 2 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 2 BayRiStAG – Anwendbarkeit von Vorschriften

(1) Für Richter und Richterinnen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz oder das Deutsche Richtergesetz (DRiG) nichts anderes bestimmen.

(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter und Richterinnen gelten Art. 16 Abs. 3, Art. 43 bis 45 und 47 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) entsprechend.

(3) 1Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen für Richter und Richterinnen durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften (Spitzenorganisationen) in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit. 2Über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. 3Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte und Beamtinnen Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend.