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Art. 47 BayAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Landesrecht Bayern

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bayerischen Landtag → 2. Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz - BayAbgG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayAbgG
Gliederungs-Nr.: 1100-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 47 BayAbgG – Beförderungsverbot

Legt ein Beamter sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Bayerischen Landtag, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt oder eines anderen Amts mit höherer Amtszulage nicht zulässig. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden.