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Art. 51 BayRiStAG
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Landesrecht Bayern

Teil 4 – IT-Rat

Titel: Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiStAG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 51 BayRiStAG – IT-Rat

(1) 1Unbeschadet der Vorschriften des Teils 3 wird in jedem Gerichtszweig ein IT-Rat errichtet. 2Dem IT-Rat obliegen die Sicherstellung der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung und die Überwachung von nach Abs. 2 Satz 4 vereinbarten Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. 3Er wird ausschließlich innerhalb des jeweiligen Gerichtszweigs gegenüber der zuständigen Stelle tätig.

(2) 1Der IT-Rat kann sich durch die jeweils zuständige Stelle berichten lassen, soweit sich die Auftragsdatenverarbeitung auf der richterlichen Unabhängigkeit unterliegende Daten bezieht. 2Er kann Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 3Durch die Hinzuziehung von Sachverständigen nach Satz 2 entstehende Kosten trägt die jeweils zuständige Stelle. 4Durch Dienstvereinbarung zwischen den jeweils zuständigen Stellen und Hauptrichterräten können dem IT-Rat weitergehende Rechte eingeräumt und beratende Aufgaben übertragen sowie Maßnahmen zum Schutz der richterlichen Unabhängigkeit bei der Auftragsdatenverarbeitung vereinbart werden. 5Wenn die zuständige Stelle nicht die oberste Dienstbehörde ist, bedarf die Dienstvereinbarung deren Zustimmung.

(3) 1Dem IT-Rat gehören mit gleichem Stimmrecht an:

  1. 1.

    in der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Präsident oder die Präsidentin des Oberlandesgerichts, bei dem das IT-Servicezentrum der Justiz errichtet ist, als vorsitzendes Mitglied, ein durch das Staatsministerium benanntes Mitglied, ein Vertreter des IT-Servicezentrums der Justiz sowie zwei vom Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit benannte Mitglieder,

  2. 2.

    in den anderen Gerichtsbarkeiten jeweils der Präsident oder die Präsidentin des oberen Landesgerichts, bei mehreren oberen Landesgerichten desjenigen, in dessen Bezirk die jeweilige oberste Dienstbehörde ihren ersten Dienstsitz hat, als vorsitzendes Mitglied sowie je zwei von der jeweiligen obersten Dienstbehörde und dem jeweiligen Hauptrichterrat benannte Mitglieder.

2Soweit der IT-Rat auf Grund einer Dienstvereinbarung beratend tätig wird, kann seine Besetzung abweichend geregelt werden. 3Die Mitglieder des IT-Rats sind ehrenamtlich tätig.

(4) 1Der IT-Rat tritt einmal jährlich oder aus besonderem Anlass auf Antrag eines Mitglieds zusammen. 2Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(5) 1Abweichend von Abs. 1 können durch eine zwischen den zuständigen Stellen sowie den jeweiligen Hauptrichterräten zu schließende Dienstvereinbarung in einzelnen oder allen Fachgerichtsbarkeiten gemeinsame IT-Räte errichtet werden; Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. 2In diesem Fall bestimmt die Dienstvereinbarung die Zusammensetzung des IT-Rats.