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Art. 59 BayRiG
Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Landesrecht Bayern

II. – Besetzung → 1. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRiG
Gliederungs-Nr.: 301-1-J
Normtyp: Gesetz

Art. 59 BayRiG – Mitglieder der Dienstgerichte (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2018 durch Artikel 74 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 72 und 73 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 118).

(1) Die Mitglieder der Dienstgerichte und des Dienstgerichtshofs müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind (Art. 66), auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen ihr Richteramt im Zuständigkeitsbereich des Dienstgerichts oder des Dienstgerichtshofs haben; bei den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit ist nur erforderlich, dass sie einem bayerischen Finanzgericht angehören. Der Präsident eines Gerichts und der zu seinem ständigen Vertreter bestellte Richter können nicht Mitglied sein.

(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für fünf Jahre bestellt. Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder bestellt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.