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Art. 61 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Neunter Teil – Rechtsverordnungen, Ordnungswi

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 61 BayRDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen Art. 21 Abs. 1 Genehmigungsleistungen erbringt,

  2. 2.

    einer vollziehbaren Auflage nach Art. 27 Abs. 2 oder 3 zuwiderhandelt,

  3. 3.

    entgegen Art. 37 Abs. 1 den Betrieb nicht oder nicht ordnungsgemäß errichtet oder aufrecht erhält oder entgegen Art. 37 Abs. 3 die Erreichbarkeit oder Einsatzbereitschaft nicht sicherstellt,

  4. 4.

    der Leistungspflicht nach Art. 38 Abs. 1 zuwiderhandelt,

  5. 5.

    der Vorschrift über den Einsatzbereich nach Art. 39 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

  6. 6.

    entgegen Art. 40 Abs. 2 Patienten transportiert, entgegen Art. 40 Abs. 2 einen Transport von Patienten veranlasst oder Informationen nach Art. 40 Abs. 3 nicht weitergibt,

  7. 7.

    entgegen Art. 41 Abs. 1 oder 4 Einsatz- oder Luftfahrzeuge einsetzt oder verwendet,

  8. 8.

    entgegen Art. 42 in Verbindung mit

    1. a)

      § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,

    2. b)

      § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet oder zulässt,

    3. c)

      § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht mit innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,

    4. d)

      § 6 Nr. 2 BOKraft einen Unfall nicht meldet,

  9. 9.

    einen Krankenkraftwagen entgegen Art. 42 Satz 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:

    1. a)

      § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,

    2. b)

      § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,

    3. c)

      § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,

    4. d)

      § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,

    5. e)

      § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises,

  10. 10.

    einer Vorschrift nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 oder 3, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Satz 3 bis 4, Abs. 6, 7 oder Abs. 8 zuwiderhandelt,

  11. 11.

    eine Meldung nach Art. 55 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

  12. 12.

    entgegen Art. 58 Abs. 2 Satz 1 personenbezogene Daten im Notfallregister in nicht pseudonymisierter Form verarbeitet oder entgegen Art. 58 Abs. 5 Satz 2 unter Verwendung von Daten des Notfallregisters den Personenbezug von Registerdaten herstellt.

(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 52 oder einer Rechtsverordnung nach Art. 60 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist für Abs. 1 Nr. 11 und 12 die oberste Rettungsdienstbehörde, im Übrigen die untere Rettungsdienstbehörde.