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Art. 37 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 37 BayRDG – Betriebspflicht und Einsatzbereitschaft

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) 1Die untere Rettungsdienstbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. 2Sie hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb keine Unterbrechung erfährt. 3Die untere Rettungsdienstbehörde kann den Unternehmer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 für den gesamten oder einen Teil der von ihm betriebenen Beförderungen vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage, einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und der notwendigen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet werden kann. 4Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unternehmer den Betrieb aufrechtzuerhalten.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs sicherzustellen.

(4) Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Unternehmer, die Patientenrückholung ausüben.