Art. 52 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern
Siebter Teil – Behördenzuständigkeiten und Aufsicht
Art. 52 BayRDG – Anordnungen für den Einzelfall
Die Rettungsdienstbehörde kann zur Verhütung oder Unterbindung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anordnungen für den Einzelfall erlassen.