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Art. 38 BayRDG
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Landesrecht Bayern

Fünfter Teil – Allgemeine Regelungen für die Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen

Titel: Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayRDG
Gliederungs-Nr.: 215-5-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 38 BayRDG – Leistungspflicht

(1) 1Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. 1.

    der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb des Einsatzbereichs des Krankenkraftwagens liegt,

  2. 2.

    die Beförderung mit den zur Verfügung stehenden Krankenkraftwagen möglich ist und

  3. 3.

    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

2Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Unternehmer, die im öffentlichen Auftrag tätig sind.