§ 6 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Vorschriften über den Betrieb → 1. Titel – Betriebsleitung
§ 6 BOKraft – Meldepflicht
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
- 1.Betriebsvorkommnisse, die ein öffentliches Aufsehen erregen,
- 2.Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist,
- 3.Betriebsstörungen im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, die voraussichtlich länger als 24 Stunden dauern.